Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

  
Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
B. Betreffs der Vension usw. beziehenden 
COfftziere und Beamten: 
VI.1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung Bei Pfändung der Pension und des sonsti- 
  
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre 
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen. 
2. Die anweisenden Behörden sind: 
a) für Preußgen die Regierungen; 
b) für die aus der Militär- 
Pensionskasse in Berlin 
ihre Pensionsgebührnisse 
empfangenden Personen das Polizei-Prä- 
sidium in Berlin; 
c) für das Großherzogtum 
Baden die Intendantur 
XIV. Armee- 
korps in Karls- 
ruhe; 
d) für Elsaß-Lothringen. das Ministerium 
für Elsa Soch 
ringen in Stra 
burg i. Els. 
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen 
die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf 
Anweisung derjenigen Behörde, in deren Be- 
zirk sie wohnen. 
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der 
Regierung in: 
Cassel ausf die im Königreich Bayern, 
Großherzogtum Hessen, Fürstentum 
Waldeck und Pyrmont, 
Liegnitz auf die im Königreich Sachsen, 
Wiesbaden auf die im Königreich 
Württemberg, 
Erfurt auf die im Guroßherzogtum 
Sachsen-Weimar, in den Herzogtümern 
Sachsen-Coburg und Gotha, achsen- 
Altenburg, achsen-Meiningen, den 
Fürstentüimern Schwarzburg-Rudolstadt 
und Sondershausen, 
Schleswig auf die in den Großherzog- 
tümern Mecklenburg-Schwerin und -Stre- 
litz, in den freien Städten Hamburg, Lübeck 
und Bremen, 
Aurich auf die im Großherzogtum Olden- 
ur 
Magbeburg auf die in den Herzogtümern 
Braunschweig und Anhalt, 
Minden auf die in den Fürstentümern 
Lippe und Schaumburg-Lippe, 
Merseburg auf die in den Fürstentümern 
Reuß 
wohnenden preußischen Militärpensionäre. 
— 
  
gen aus Reichsmilitärfonds fließenden 
Einkommens: 
1. der sämtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere und Militär= 
beamten; 
2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten 
Beamten der Militärverwaltung; 
3. der sämtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offtiere und Beamten 
der Militärverwaltung. 
 
	        
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