Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Abs. 2), und er darf über fünfzig Prozent der Einheitssätze hinaus nur noch um das 
Fünffache des über sieben Prozent hinausgehenden Umlagesatzes, jedoch höchstens 
bis auf fünfundsiebzig Prozent der Einheitssätze steigen. 
Art. II. 
-l) In Art. 49 des Gesetzes vom 8. August 1903 erhält Satz 1 in Abs. 3 folgende Fassung: 
Findet eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe statt, so kann 
durch das Ministerium des Innern die Erhöhung dieser Abgabe bis zum Betrag von 
dreißig Mark für einen Hund, in großen und mittleren Städten für jeden weiteren 
Hund desselben Steuerpflichtigen bis zum Betrag von vierzig Mark genehmigt 
werden. 
G) Dem Abs. 3 des Art. 49 werden am Schluß folgende Sätze angefügt: 
Eine Ausnahme kann auch für Hundezüchter zugelassen werden. Für die Aus- 
nahmen gelten die von dem Ministerium des Innern zu genehmigenden Vorschriften. 
Art. III. 
#uh Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund des Art. II für das Steuerjahr 1914 
Erhöhungen der Hundeabgabe mit Wirkung vom 1. Juli 1914 ab sowie die dazu erforder- 
lichen Ausführungsvorschriften, soweit nötig unter Abänderung der Art. 49 bis 54 des 
Gesetzes, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu beschließen. 
(2) Im übrigen tritt das gegenwärtige Gesetz mit dem 1. April 1914 in Kraft. 
* Mit dem 1. April 1919 tritt Art. 1 außer Wirksamkeit und es tritt der Art. 23 in der 
Fassung vom 8. August 1903 wieder in Kraft. 
Gegeben Stuttgart, den 10. Mai 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
	        
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