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nicht ein. Dies gilt auch für das wegen eines Feldzugs neben der wirklichen Militär-
dienstzeit einzurechnende weitere Dienstjahr.
(4) Die Frist, innerhalb welcher die Nachzahlung von Jahresbeiträgen zu er-
folgen hat, bestimmt der Verwaltungsrat der Pensionskasse.“
. Der Art. 29 wird gestrichen.
Der Art. 30 erhält nachstehenden Wortlaut:
„(l) Wird das Dienstverhältnis eines Kassenmitglieds von der Anstellungs-
behörde gelöst oder nach Ablauf der Amtsperiode, obwohl es sich zur Fortführung
des Amtes unter den seitherigen Anstellungsbedingungen der Anstellungsbehörde
gegenüber bereit erklärt hatte, nicht verlängert, oder sinken die pensionsberechtigten
Dienstbezüge eines Kassenmitglieds unter den für den Eintritt in die Pensionskasse
vorgeschriebenen Mindestbetrag, und scheidet aus einem dieser Gründe das
Kassenmitglied aus der Kasse ohne Anspruch auf Ruhegehalt aus, so werden ihm
auf Verlangen die bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen er-
stattet, wofern nicht vom Verwaltungsrat der Pensionskasse der Nachweis erbracht
wird, daß die Lösung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses oder die Minde-
rung des Diensteinkommens auf einem Verschulden des Kassenmitglieds beruht.
(2) Ebenso ist die Pensionskasse auf Verlangen zur Erstattung der bezogenen
Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen verpflichtet, wenn ein der Pensions-
kasse als freiwilliges Mitglied angehörender Ortsvorsteher nach Ablauf einer
Wahlperiode nicht wieder gewählt wird, obwohl er dem Oberamt gegenüber zur
Annahme einer Wiederwahl unter den seitherigen Anstellungsbedingungen sich
bereit erklärt hatte, oder wenn die Bestätigung seiner Wiederwahl versagt wird,
ohne daß diese Versagung auf Gründe gestützt wird, die seine Dienstentlassung recht-
fertigen würden. Darüber, ob die Dienstentlassung gerechtfertigt wäre, entscheidet
auf Anrufen der Beteiligten und nach Anhörung des Verwaltungsrats der Pensions-
kasse der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte in der vollen Besetzung von sieben
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