Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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In Ziffer 3 Abs. 2 ist in der ersten Zeile das Wort „nur“ zu streichen und hinter dem Worte „dürfen“ 
einzuschalten: 
„, abgesehen von den Fällen des § 33, 1 Abs. 2, nur aus besonderen Gründen“. 
Nach Ziffer 4 ist als Ziffer 4 a einzufügen: 
„4 a. Die vorläufige Entscheidung über auszuschließende Militärpflichtige kann auf Grund der 
von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission beigebrachten Unterlagen ohne ärztliche 
Untersuchung von den ständigen Mitgliedern der Ersatzkommission schriftlich getroffen werden. 
In solchen Fällen ist der Auszuschließende von der Gestellungspflicht ausdrücklich zu be- 
freien.“ 
In Ziffer 5 sind die Klammern „(§8 26, 7)“ und „(§66, 3)7 zu streichen. Am Schlusse ist für „(§ 78, 4)“ 
zu setzen „(§§8 26, 7 und 78, 4)7. 
In Ziffer 6 ist am Schlusse hinter „vorzuführen“ einzufügen: „, es sei denn, daß sie von der Ge- 
stellung ausdrücklich befreit sind (Ziffer 4 a).“ 
* 63. 
Ziffer 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Auf Grund dieser freiwilligen Meldung können die Militärpflichtigen außerhalb der 
gewöhnlichen Reihenfolge zur Aushebung gelangen (§ 66, 3a)."“ 
8 64. 
In Ziffer 4 Abs. 2 sind die Worte „„ mit Ausnahme der über die Losung aufzunehmenden Ver- 
handlung (§ 68, 2),“ zu streichen. 
Ziffer 5 a erhält folgenden Wortlaut: 
„a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (§§ 32 
und 33), insofern nicht die Bestimmungen des §& 33, 1 Abs. 2 und 3 Platz greifen; außer- 
dem bei Meinungsverschiedenheiten der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission die Ent- 
scheidungen in den Fällen des § 33, 1 Abs. 2.“ 
RK.M. G. 430, 5. 
In Ziffer 5 b ist für „(§ 66, 3 b)"“ zu setzen „(§ 26, 7 Abs. 5)7. 
Am Schlusse der Ziffer 5 sind als Abs. 2 und 3 einzuschalten: 
„Diese Geschäfte sind erst an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen nach 
beendeter Musterung an jedem oder an einem, von der Ersatzkommission zu bestimmenden 
Musterungsorte zu erledigen. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission haben nur hierzu zu erscheinen.“ 
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