Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

204 
(2) Dem festen Gehalt der körperschaftlichen Rechner können auf Grund eines Dienst- 
vertrags die ihnen für bestimmte Amtsobliegenheiten aus öffentlichen Kassen ausgesetzten 
Einzugsgebühren nach einem von der Körperschaftsbehörde festzustellenden Durchschnitts- 
betrag zugerechnet werden. 
(3) Sonstige Gebühren, Taggelder und ähnliche Bezüge, Entschädigungen für den mit 
dem Amte verbundenen Aufwand, Gehalte für Nebenämter und andere Nebenbeziüge 
bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11 bei Feststellung des Ruhegehalts 
außer Berechnung. Der Wert einer dem Kassenmitglied eingeräumten, zur Führung eines 
Haushalts bestimmten freien Dienstwohnung oder eine deren Stelle vertretende Mietzins- 
entschädigung kann von der Körperschaft bis zum Höchstbetrag von 600 .K als pensions- 
berechtigter Einkommensteil erklärt werden. 
(4) Ist unter dem festen Gehalt eines Kassenmitglieds die Entschädigung für Amts- 
aufwand (Reisekosten, Gehilfenaufwand und dergleichen) inbegriffen, so wird ein der 
Höhe des durchschnittlichen Aufwands entsprechender Betrag von ersterem in Abzug ge- 
bracht. 
(5) Die Höhe des pensionsberechtigten Diensteinkommens, der Beginn der pensions- 
berechtigten Dienstzeit und die Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeiten werden vom 
Verwaltungsrat der Pensionskasse für jedes Kassenmitglied bei seinem Eintritt in die Kasse 
und bei jeder Veränderung des ruhegehaltsfähigen Gehalts festgesetzt. 
(6) Nähere Bestimmungen über die zulässige Einrechnung von Bezügen in das pensions- 
berechtigte Einkommen können im Verordnungsweg getroffen werden. 
Art. 11. 
Für diejenigen Kassenmitglieder, deren dienstliches Einkommen ganz oder vorzugsweise 
aus unständigen Bezügen besteht, ist durch die Körperschaft der durchschnittliche Jahres- 
betrag dieser Bezüge in den der Festsetzung vorangegangenen drei Jahren nach Abzug 
des etwa daraus zu bestreitenden Amtsaufwands und unter Ausschluß der nur durch 
außerordentliche vorübergehende Umstände veranlaßten Einnahmen in fester Summe als 
pensionsberechtigtes Einkommen zu bestimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.