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(2) Dem festen Gehalt der körperschaftlichen Rechner können auf Grund eines Dienst-
vertrags die ihnen für bestimmte Amtsobliegenheiten aus öffentlichen Kassen ausgesetzten
Einzugsgebühren nach einem von der Körperschaftsbehörde festzustellenden Durchschnitts-
betrag zugerechnet werden.
(3) Sonstige Gebühren, Taggelder und ähnliche Bezüge, Entschädigungen für den mit
dem Amte verbundenen Aufwand, Gehalte für Nebenämter und andere Nebenbeziüge
bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11 bei Feststellung des Ruhegehalts
außer Berechnung. Der Wert einer dem Kassenmitglied eingeräumten, zur Führung eines
Haushalts bestimmten freien Dienstwohnung oder eine deren Stelle vertretende Mietzins-
entschädigung kann von der Körperschaft bis zum Höchstbetrag von 600 .K als pensions-
berechtigter Einkommensteil erklärt werden.
(4) Ist unter dem festen Gehalt eines Kassenmitglieds die Entschädigung für Amts-
aufwand (Reisekosten, Gehilfenaufwand und dergleichen) inbegriffen, so wird ein der
Höhe des durchschnittlichen Aufwands entsprechender Betrag von ersterem in Abzug ge-
bracht.
(5) Die Höhe des pensionsberechtigten Diensteinkommens, der Beginn der pensions-
berechtigten Dienstzeit und die Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeiten werden vom
Verwaltungsrat der Pensionskasse für jedes Kassenmitglied bei seinem Eintritt in die Kasse
und bei jeder Veränderung des ruhegehaltsfähigen Gehalts festgesetzt.
(6) Nähere Bestimmungen über die zulässige Einrechnung von Bezügen in das pensions-
berechtigte Einkommen können im Verordnungsweg getroffen werden.
Art. 11.
Für diejenigen Kassenmitglieder, deren dienstliches Einkommen ganz oder vorzugsweise
aus unständigen Bezügen besteht, ist durch die Körperschaft der durchschnittliche Jahres-
betrag dieser Bezüge in den der Festsetzung vorangegangenen drei Jahren nach Abzug
des etwa daraus zu bestreitenden Amtsaufwands und unter Ausschluß der nur durch
außerordentliche vorübergehende Umstände veranlaßten Einnahmen in fester Summe als
pensionsberechtigtes Einkommen zu bestimmen.