Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

12 
g 68. 
Die Ziffern 1 und 2 sind zu streichen, die Ziffern 3 bis 5 erhalten die Ziffern 1 bis 3. In Ziffer 1 
Abs. 1 fällt das Wort „hierauf“ fort. In Ziffer 1 Abs. 2 ist für „(§ 66, 3c)“ zu setzen „(§ 26, 7)"7. In 
Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Bevölkerung“ einzufügen „„bei der Landbevölkerung außerdem getrennt nach 
Tauglichkeitsklassen (§ 66, 1)“. 
In der Anmerkungs) zu Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Baden" einzufügen „, die Hohenzollernschen 
Lande“. 
Im Schlußsatz der Ziffer 3 ist hinter „siehe“ einzufügen „§ 66, 6 und 7 sowie“. 
8 69. 
Der Ziffer 3 Abs. 1 ist als zweiter Satz hinzuzufügen: 
„Dabei sind in die Gesamtzahl auch die in den Beilagen 1, 2 und 3 zu den Vorstellungs- 
listen aufgeführten Leute einzurechnen.“ 
Ziffer 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die in den Vorstellungslisten A, B, Fa und b aufgeführten Militärpflichtigen werden 
der Ober-Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung persönlich vorgestellt, die Auszu- 
musternden auch dann, wenn dies der untersuchende Arzt beim Musterungsgeschäfte bean- 
tragt hat. In letzterem Falle wird ein Vermerk in die Listen ausgenommen und der Mann 
durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zum Aushebungsgeschäfte beordert. Im 
übrigen erfolgt die Entscheidung über alle in diesen Vorstellungslisten aufgeführten Leute, 
soweit angängig, vorher, schriftlich und endgültig durch die ständigen Mitglieder der Ober- 
Ersatzkommission." 
8 70. 
Ziffer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Von seiten des Zivils nehmen an dem Aushebungzsgeschäfte teil, sofern seitens der 
obersten Zivilverwaltungsbehörde in den einzelnen Bundesstaaten keine anderweite An- 
ordnung getroffen wird, 
a) an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen, an denen über Anträge der im 
§ 64, 5 a bis c gedachten Art zu entscheiden ist, der Zivilvorsitzende und das bürger- 
liche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, 
b) ständig der Zivilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission sowie das nötige Schreib- 
und Aufsichtspersonal.“ 
R.M. G. 3 30, 4 Abs. 4. 
Ziffer 3 Abs. 1 lautet: 
„Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission wird von dem Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission benachrichtigt.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.