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81.
(1) Wer Azetylen herstellen oder verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern will, hat
dies unbeschadet der Bestimmungen in § 35 spätestens bei der Inbetriebsetzung der Anlage
der Polizeibehörde anzuzeigen.
(2) Zuständig zur Entgegennahme der Anzeige ist in Städten mit mehr als 10 000
Einwohnern die Ortspolizeibehörde, in den übrigen Gemeinden das Oberamt.
(3) Die Verkäufer von Azetylenanlagen sind außerdem verpflichtet, den vorbezeichneten
Behörden spätestens bei der Ablieferung der Apparate diejenigen Personen zu bezeichnen,
welche Azetylenanlagen zum Zweck der Herstellung von Azetylen erwerben.
(4) Mit der in Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und
zwei deutliche Schnittzeichnungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht
im Freien aufzustellenden, feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lagepläne
des Aufstellungsraums vorzulegen. Aus diesen müssen alle im Umkreis von mindestens
5 Meter um die Azetylenanlage liegenden Gebäude oder Räume nebst deren Tür= und
Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die Beschreibung muß die Einrichtung und die Betriebs-
weise des Apparats sowie die Art der Reinigung des Gases, bei Schneid= und Schweiß-
apparaten auch die Einrichtung der Wasservorlage, erkennen lassen.
(5) Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Anderungen der Apparate, ihres Auf-
stellungsorts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche Anzeige er-
forderlichen Belege können sich auf die Abänderungen beschränken.
(6) Die Besitzer beweglicher Apparate, deren Typen nach § 14 dieser Verfügung
vom Ministerium des Innern zugelassen sind, erhalten auf Antrag zu den in § 27 ange-
gebenen Zwecken eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung unter Rückgabe je der
zweiten Ausfertigung der Beschreibung und Zeichnung der Anlage.
82.
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Bestimmungen
und den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen.