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II. Die Überweisungen können auf jeden beliebigen Betrag innerhalb des verfügbaren
Guthabens ausgestellt werden.
III. Der Abschnitt der Überweisung dient zu Mitteilungen an den Gutschriftemp-
fänger.
IV. Aufträge für mehrere Empfänger können in einer Überweisung (Sammelüber-
weisung) zusammengefaßt werden. In der Überweisung ist in diesem Falle an der für die
Angabe des Gutschriftempfängers vorgesehenen Stelle der Vermerk „laut Anlage“ nieder-
zuschreiben.
Den Sammelüberweisungen können besondere Zettel für Mitteilungen (Gutschrift-
zettel) beigefügt werden. Vordrucke hierfür werden von den Postscheckämtern in Blocks
zu 100 Stück für 15 Pf. abgegeben. Durch die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen
mit den amtlichen genau übereinstimmen.
V. Kontoinhaber, die die Beiträge für die Angestelltenversicherung durch Uberweisung
entrichten, haben den Uberweisungen bei der Übersendung an das Postscheckamt besondere
Gutschriftzettel beizufügen. Die Gutschriftzettel werden in Blocks zu 50 Stück für 10 Pf.
von den Postscheckämtern abgegeben. Durch die Privatindustrie hergestellte Vordrucke
müssen mit den amtlichen genau übereinstimmen.
VI. Der Aussteller einer Uberweisung kann beantragen, daß das Postscheckamt, bei dem
sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger unmittelbar benachrichtigt. Die Benach-
richtigung geschieht
a) durch Telegramm,
wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei demselben Postscheckamt geführt wird,
b) durch Brief oder durch Telegramm,
wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei einem anderen Postscheckamt geführt wird.
Der Abschnitt der Überweisung wird bei schriftlicher Benachrichtigung dem Benach-
richtigungschreiben beigefügt. Bei telegraphischer Benachrichtigung erhält der Empfänger
den Abschnitt in der gewöhnlichen Weise (§ 1, V) durch das Postscheckamt, das sein Konto
führt; auf dem Abschnitte niedergeschriebene Mitteilungen werden in das Benachrichtigungs-
Telegramm aufgenommen.