Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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V. Wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos von den dazu Berechtigten nicht 
gestellt und besteht auch keine Vollmacht zur Weiterführung des Kontos, so wird es ge- 
schlossen. 
VI. Die Beträge der nach dem Erlöschen eines Kontos noch eingehenden Einzahlungen 
werden den Einzahlern zurückgezahlt. 
VII. Anderung der Pofstscheckordnung. 
8 13. 
Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so gelten die neuen Vor— 
schriften auch für die bereits bestehenden Postscheckkonten. 
Stuttgart, den 3. Juni 1914. 
Weizsäcker. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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