Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. Vom 27. Juli 1914. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird das unter 
dem 21. August 1913 (Reg. Bl. S. 217) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von 
Rindern und Ziegen aus der Schweiz für Herkünfte aus den Kantonen Aargau, Basel- 
Stadt, Bern, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn, Unterwalden, Uri und Zug 
mit Wirkung vom 1. August ds. Is. an zurückgenommen. Die Einfuhr und Durchfuhr der 
genannten Tiergattungen aus diesen Kantonen ist jedoch nur unter den Bedingungen der 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 1910 (Reg. Bl. S. 492) mit 
der Maßgabe gestattet, daß sie außer über Friedrichshafen bis auf weiteres auch über die 
badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. 
Stuttgart, den 27. Juli 1914. 
Fleischhauer. 
tBekauntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Genehmigung der „Gebrüder-Paulus-Stiftung“ an der Universität Tübingen. 
Vom 3. August 1914. 
Seine Königliche Majestät haben am 1. August ds. Js. allergnädigst 
geruht, die „Gebrüder-Paulus-Stiftung“ an der Universität Tübingen zu 
genehmigen. 
Stuttgart, den 3. August 1914. 
Habermaas. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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