Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Für die Erteilung der Ermächtigung zum Fangen und Erlegen der Vögel, der eine 
Rücksprache mit dem Forstamt vorauszugehen hat, gelten die Vorschriften in 8 5 Abs.4 
dieser Verfügung entsprechend; der An= und Verkauf der Vögel ist nur gut beleumundeten 
Personen unter Ausstellung eines Erlaubnisscheins, auf den die Vorschriften in § 6 Abf. 2 
und 4 dieser Verfügung sinngemäß Anwendung finden, zu gestatten. 
(8) Das Recht, fremde Grundstücke wider den Willen des Eigentümers zu betreten, wird 
durch diese Ermächtigung nicht erworben. 
88. 
(1) Wer den Handel mit lebenden Vögeln gewerbsmäßig betreibt, ist verpflichtet, die 
Polizeibehörden zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vogelschutzbestimmungen 
von seinen Geschäftsräumen Einsicht nehmen zu lassen und ihnen auf Anfordern die in 
seinem Besitz befindlichen Vögel und seine Geschäftsbücher samt Rechnungen und sonstigen 
Belegen vorzuzeigen und, soweit es im Interesse jener Überwachung nötig ist, Auskunft 
über seine Geschäftsführung zu erteilen. 
(2) Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die Geschäftsbetriebe der Vogelhändler 
mindestens einmal in jedem Vierteljahr durch geeignete Beamte oder sonstige mit einem 
Ausweis zu versehende Beauftragte unvermuteten Untersuchungen zu unterziehen. 
§ 9. 
(0 Vogelhändler, denen der Handel mit Buchfinken, Distelfinken, Gimpeln, Hänflingen 
oder Zeisigen nach § 6 Abs. 1 dieser Verfügung gestattet ist, haben über die Erwerbung und 
Veräußerung von Vögeln dieser Arten ein mit fortlaufenden Seiten versehenes Verzeichnis 
g.. nach dem Muster in der Anlage dieser Verfügung zu führen. Das Verzeichnis ist, wenn mit 
—1 mehr als einer der genannten Vogelarten gehandelt wird, für jede Vogelart besonders anzu- 
legen. Die Erwerbungen sind sofort nach dem Empfang, die Veräußerungen sofort nach der 
Übergabe oder Absendung an den neuen Erwerber unter Angabe des Datums, der Zahl 
der erworbenen oder veräußerten Vögel, des Namens und Wohnorts des bisherigen 
Besitzers oder neuen Erwerbers sowie unter Bezeichnung des von letzterem vorgewiesenen 
Erlaubnisscheins (vergl. § 6 Abs. 3 dieser Verfügung) einzutragen; in der Spalte für Be-
	        
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