Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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der Hausarbeiter, die sich im Hinblick auf § 17 der Bestimmungen ergeben könnten, 
tunlichst vermieden werden. 
0) Zugleich werden die Ortspolizeibehörden derjenigen Orte, in denen Tabak- 
hausarbeit sich findet, angewiesen, vor dem 1. Juli ds. Is. die Vorschriften in § 15 
der Bestimmungen des Bundesrats, wonach die Vornahme von Zigarrenhausarbeit 
sowie eine dabei stattfindende Tätigkeit von Kindern oder von jungen Leuten zwischen 
14 und 16 Jahren vor dem Beginn der Beschäftigung unter Angabe der Lage der 
Werkstätte der Ortspolizeibehörde schriftlich an zuzeigen sind, mit dem Anfügen 
öffentlich bekanntzumachen, daß diese Anzeigepflicht auch für die am 1. Juli 1914 
bereits bestehenden Betriebe gilt. 
Stuttgart, den 2. Februar 1914. 
Fleischhauer. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vereinigung der Gemeinden Unterreichenbach und Deunjächt, Gberamts Calw, 
zu einer Gesamtgemeinde. Vom 4. Februar 1914. 
Durch Verfügung vom heutigen Tage ist die Vereinigung der Gemeinde Unter- 
reichen bach und der Gemeinde Dennjächt, Oberamts Calw, zu einer Ge- 
samtgemeinde unter der Bezeichnung „Unterreichen bach“ auf Grund der 
zwischen den bürgerlichen Kollegien der beiden Gemeinden unterm 26. Januar 1914 
abgeschlossenen Vereinbarung mit Wirkung vom 1. April 1914 ab genehmigt worden. 
Die künftige Gesamtgemeinde Unterreichenbach wird sich aus den Teilgemeinden 
Unterreichenbach und Dennjächt zusammensetzen. 
Stuttgart, den 4. Februar 1914. 
Fleischhauer. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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