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2. Der in Art. 7 des Wahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf zur Anmeldung
des Wahlrechts ist von dem Oberamt in dem Bezirksblatt und außerdem von dem Ge-
meindevorsteher auf ortsübliche Weise zu erlassen.
3. Die Wählerliste muß binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am 5. Mai vollendet sein, sodann wäh-
rend eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis 11. Mai ein-
schließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden.
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wähler-
liste an gerechnet hat die Commission hierüber Beschluß zu fassen, spätestens am 21.
Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, am 16. Mai, ist die
Wählerliste sammt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt ein-
zusenden.
4. Die Wahl findet in zwei Abstimmungsdistrikten statt und ist genau 30 Tage
nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im Regierungsblatte, also
am Donnerstag den 25. Mai 1871.
vorzunehmen.
Die Bekanntmachung des Tags der Wahl, des Beginns und des Schlusses der
Wahlhandlung hat spätestens am 22. Mai auf ortsübliche Weise zu erfolgen.
5. Für die Wahl der von den bürgerlichen Collegien der Stadtgemeinde zu wäh-
lenden Mitglieder der Oberamtswahlkommission und der Distriktswahlkommission ist
rechtzeitig Sorge zu tragen.
Im Uebrigen wird Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf die
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 und auf die Ministerialver-
fügungen vom 20. April 1868 und 4. November 1870 zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 22. April 1871.
Für den Minister:
Präsident Fleischhauer.