Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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während des Krieges abgelegt haben und in den Heeresdienst eingetreten sind. Auch bezüglich 
dieser Berechtigung finden die Allerhöchsten Erlasse vom 22. Juni und 5. Dezember 1915,*) be— 
treffend die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des 8 90 der Wehrordnung, auf 
das vorbezeichnete Seminar Anwendung. 
Berlin, den 20. Dezember 1915. 
Der Reichskanzler. 
(Reichsamt des Innern.) 
Im Auftrage: Lewald. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Schonzeit für Regenbogenforellen im Jahre 1916. Vom 19. Januar 1916. 
Die Schonzeit für Regenbogenforellen, welche durch § 10 Ziff. 1 der Verfügung 
der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 1. Juni 1894, betreffend die Aus- 
übung der Fischerei (Reg. Bl. S. 135), auf die Zeit vom 1. März bis 30. April festgesetzt 
ist, tritt im Jahr 1916 für die nachgewiesenermaßen aus Zuchtanstalten stammenden 
Fische außer Wirkung. « 
Für die in öffentlichen Gewässern lebenden Regenbogenforellen bleiben die be— 
stehenden Schonvorschriften auch für das Jahr 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 19. Januar 1916. 
Fleischhauer. Pistorius. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
belreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1916. Vom 2. Februar 1916. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungshauptkasse und 
die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden wird 
die Umlage für das Kalenderjahr 1916 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden 
  
*) Reg. Bl. 1915 S. 134 und 1916 S. 3.
	        
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