Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Nach diesem Plane wird der schienengleiche Üübergang Nr. 86 am südwestlichen 
Bahnhofende durch eine Überführung ersetzt. Sodann werden weitere und längere 
Haupt= und Überholungsgleise und breitere Zwischenbahnsteige angelegt, die unter sich 
und mit dem Hauptbahnsteig durch eine Unterführung verbunden sind. An Stelle des 
eingehenden Freiladeplatzes auf der nordwestlichen Bahnhofseite werden auf der Seite 
gegen die Stadt unterhalb des Güterschuppens Verladegleise und plätze geschaffen, 
die durch eine Zufahrtstraße an das Ortsstraßennetz angeschlossen werden. Der Feld- 
weg Nr. 106 ist infolge der Bahnhoferweiterung teilweise zu verlegen. 
Die Linienführung der freien Strecke vom Bahnhof bis zu dem zu beseitigenden 
schienengleichen Ubergang des Feldwegs Nr. 106/3 wird infolge der Hinausschiebung der 
Weichenstraßen verändert; diese freie Strecke wird durchweg zweigleisig ausgebaut und 
die Staatsstraße Nr. 86 teilweise verlegt. 
Im Enteignungsverfahren wird die Staatseisenbahnverwaltung durch die Bau- 
abteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Gegeben Stuttgart, den 19. Februar 1916. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abgabe von Arzueimitteln. Vom 3. März 1916. 
Der § 18 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. September 1896, 
betreffend die Abgabe von Arzneimitteln (Reg. Bl. S. 189), erhält die nachstehende Fassung: 
* 18. 
(0) Die Vorschriften in 81 und 84 Abs. 1 finden auch auf die Abgabe der lleilser#n 
und ihrer Präparate Anwendung, gleichviel ob diese Mittel zu Heil- oder Schutz— 
zwecken dienen sollen.
	        
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