Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Marschgebührnisse bei der Einberufung. 
83. 
Allgemeine Grundsätze der Abfindung. 
lnent gieie Ein Anspruch auf Marschgebührnisse besteht nur dann, wenn die Entfernung vom 
bon 20 k Aufenthaltsort bis zum Gestellungsort nach der kürzesten Landweg verbindung über 
20 km beträgt. 
Bei größerer Entfernung sind vom etwaigen Landweg 20 km unentgeltlich zurückzu- 
legen. 
84. 
Abfindungsverfahren. 
allge inen. 1. Die den Einberufenen zuständigen Marschgebührnisse einschließlich etwaiger Eisen— 
bahnfahrgelder sind von den Bezirkskommandos auf dem Gestellungsbefehl bezw. bei 
Rekruten, deren Urlaubspaß schon die erforderlichen Angaben über Zeit und Ort der 
Gestellung enthält, auf dem Urlaubspaß, wie folgt, zu vermerken: 
„An Marschgebührnissen sind zuständig für den Marsch n . . . . 
nach . . .. . ... . . .. . . . ... (Entfernung . . .. km Landweg und . . . . km Schienenweg) 
für ... . . . Streckeneinheieen .. .. Pf. 
Dazu Eisenbahnfahrgelkdern ... . Pf 
Zusammen...... Ps, 
wörtlich: 
Der Betrag ist bei der Ortsbehörde zu erheben. Unterbleibt die Abhebung bei dieser 
Stelle, so geht der Anspruch auf die Gebührnisse in der Regel verloren.“ 
85. 
Zahlung der Abfindung. 
Anber 1. Die Zahlung der Marschgebührnisse erfolgt im allgemeinen gegen Quittung der 
Empfänger, die sich zur Empfangsberechtigung durch Vorlegung des Urlaubspasses oder des 
Gestellungsbefehls auszuweisen haben. Unter dieser Voraussetzung kann die Abhebung
	        
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