Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Korpsintendantur einzureichen, welche die Zahlungsanweisung für Rechnung des Fonds 
zur Verpflegung der Ersatz- und Reservemannschaften usw. veranlaßt. 
Sechster Abschnitt. 
36. 
Für Zahlungen der Gemeindebehörden. 
Die Gemeindebehörden tragen die von ihnen gezahlten Marschgebührnisse in Nach- 
weisungen,") deren Aufstellung nach dem Muster in Beilage 6 erfolgt, ein und lassen die 
Empfänger dabei in Spalte 12 durch Namensunterschrift quittieren. 
Zweiter Teil. 
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Krieg. 
8 40. 
Im allgemeinen. 
1. Soweit in nachstehendem nicht besondere Festsetzungen 
getroffen werden, sind die Bestimmungen des Ersten Teils 
auch für den Krieg gültig. Jedoch sind alle Einberufenen der bewaffneten 
Macht (Heer und Marine) und des Landsturms berechtigt, behufs Erreichung des Ge- 
stellungsorts alle Eisenbahnen Deutschlands ohne Fahrkarte kostenfrei zu benutzen. 
2. Auf Marschgebührnisse haben auch noch Anspruch: 
a) Landsturmpflichtige, die militärischerseits einberufen und entlassen werden; 
b) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und Aus- 
scheiden; 
Zc) Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die in Stellen von 
Zeugfeldwebeln, Oberschirrmeistern, Schirrmeistern, Oberfeuerwerkern, Feuer- 
werkern, Festungsbaufeldwebeln und Unterzahlmeistern sowie Luftschiff-Ober- 
steuerleuten,= Steuerleuten, Untersteuerleuten,-Obermaschinisten,-Maschinisten 
und -Untermaschinisten oder als Beamtenstellvertreter einberufen werden; 
*) Die Kosten für Beschaffung der Vordrucke zu diesen Nachweisungen trägt Kapitel 31 Titel 1 des Militäretats.
	        
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