Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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(III) Den Meldungen sind anzuschließen: 
1. Geburts= und Tausfschein; 
2. der Nachweis der deutschen Reichsangehörigkeit; 
3. eine selbstverfaßte Darstellung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des 
Lebenslaufs und des Bildungsgangs; 
4. das beim Schulaustritt erworbene Schulzeugnis; 
ein Zeugnis der für die Prüfung ausbildenden Anstalt über Verhalten und 
Leistungen der Bewerberin sowie darüber, daß diese eine Ausbildung von der vor- 
geschriebenen Dauer und Art genossen und den ganzen vorgeschriebenen Lehrgang 
durchgearbeitet hat; 
6. das Zeugnis eines beamteten Arztes über den Gesundheitszustand der Bewerberin 
und über ihre körperliche Befähigung zum Lehrberuf, namentlich über die Seh- 
schärfe; 
7. ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Geburtsorts oder, wenn dieser 
außerhalb Württembergs gelegen ist, des Aufenthaltsorts. 
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(IV) Für wissenschaftlich geprüfte Lehrerinnen, welche die Prüfung für Handarbeits- 
lehrerinnen ablegen wollen, genügt einjährige Ausbildungszeit, bei welcher der Unter- 
richt in Pädagogik, Deutsch und Rechnen wegfällt und die Zahl der anzufertigenden Hand- 
arbeiten beschränkt wird. Solche Lehrerinnen haben ihrer Meldung nur ein entsprechendes 
Zeugnis der ausbildenden Anstalt und das ärztliche Zeugnis beizulegen (vergl. Abs. III 
Nr. 5 und 6). Stehen sie zur Zeit ihrer Meldung im öffentlichen Schuldienst, so haben 
sie ihre Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. 
84. 
Prüfungsfächer. 
(1) Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und mündlichen und in einen praktischen 
Teil. Sie erstreckt sich auf Pädagogik mit Lehrprobe, Aufsatz, weibliche Handarbeit mit 
Stoffkunde, Zeichnen und Rechnen. Wissenschaftlich geprüfte Lehrerinnen haben im Fach 
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