Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Anlage. 
  
Lehrplan für die Ausbildung der Jandarbeitslehrerinnen vor Ablegung 
der niederen Prüsfung. 
I. Der niederen Prüfung für Handarbeitslehrerinnen geht eine zweijährige Ausbildung 
voraus. Das Ausbildungsjahr umfaßt etwa 40 Unterrichtswochen von höchstens 36 Wochen- 
stunden. Zwei Nachmittage jeder Woche sind von allem Unterricht freizuhalten. 
I1I. Das Ziel der Ausbildung ist die Befähigung der Schülerinnen zum 
Unterricht in weiblichen Handarbeiten. Zu dem Ende sollen sich die Schülerinnen nicht nur 
die nötige Fertigkeit in der Ausführung weiblicher Handarbeiten erwerben. Vielmehr 
müssen sie eine klare Einsicht gewinnen in die Bedeutung, den Zweck und den Zusammen- 
hang aller einzelnen Arbeiten und in den Wert des Handarbeitsunterrichts im ganzen. 
Insbesondere müssen sie instand gesetzt werden, durch klaren Unterricht zu verständnisvoller 
Ausarbeitung von Handarbeiten anzuleiten und den Kindern die Schönheit einer sorgfältig, 
brauchbar und geschmackvoll angefertigten Arbeit zu erschließen. 
III. Die Ausbildung hat sich zu erstrecken auf: 
Pädagogik, 
Lehrübungen, 
Deutsch, 
weibliche Handarbeiten und die dazu gehörenden Stücke des hauswirt- 
schaftlichen Unterrichts, 
Stoffkunde, 
Zeichnen, 
Rechnen mit Raumlehre, 
Gesundheitslehre, 
Turnen. 
IV. Die Lehraufgabe für die einzelnen Fächer ist folgende: 
1. Pädagogikt: Die für die Erteilung von Unterricht unentbehrlichen Abschnitte 
aus der Seelen-, Unterrichts= und Erziehungslehre. Die neueste württembergische Schul- 
gesetzgebung (Schulbehörden, Klasseneinteilung, Fortbildungsschulwesen, Rechtsstellung
	        
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