Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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die bei oder nach Beginn der Kriegsteilnahme die in den angeführten Bestimmungen 
genannten Steuern zu entrichten hatten, nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie bis zum 
Ablauf des auf ihre Entlassung aus dem Dienst folgenden zweiten Rechnungsjahres 
jene Steuern nicht entrichten oder zu solchen infolge ihrer Kriegsteilnahme nicht mehr 
veranlagt sind. 
(2) Dasselbe gilt entsprechend hinsichtlich der Erhaltung des Bürgerrechts im Falle 
der Nichtbezahlung der Rekognitionsgebühr (Art. 36 Nr. 3 und Art. 38 a. a. O.) durch 
Kriegsteilnehmer. 
Art. 2. 
Als Kriegsteilnehmer gelten diejenigen Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen 
Krieges sich bei dem Deutschen Heere, der Marine, den Schutztruppen oder bei den 
Streitkräften eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder befreundeten Staates 
befunden oder wegen des Krieges auf Veranlassung des Reiches oder des Staates 
außerhalb ihres Wohnorts aufgehalten haben. 
Art. 3. 
Die Bestimmungen des Art. 1 finden auf Personen, die mittelbar oder unmittelbar 
durch den Krieg an der Rückkehr nach ihrem Wohnort verhindert waren, bis zum Wegfall 
der Hinderungsgründe entsprechende Anwendung. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 26. Juli 1916. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
	        
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