Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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während die Rückseite glatt ist. In der Mitte des Kreuzes tritt ein runder Schild von 
mattem Silber hervor, dessen Vorderseite Unseren und Ihrer Majestät der Königin 
Namenszug verschlungen in erhabener Schrift auf gekörntem Grunde und umgeben von 
einem erhöhten Rande zeigt; auf der Rückseite trägt der Schild auf grauem Grunde die 
Zahl des Stiftungsjahres 1916. 
Das Kreuz wird an einem Bande von gewässerter gelber Seide mit doppelter 
schwarzer Einfassung getragen. 
§ 3. 
Dem Empfänger des Charlottenkreuzes wird darüber eine Urkunde ausgestellt. Nach 
seinem Tode bleibt das Kreuz im Besitze der Familie. 
84. 
Vorschläge zum Charlottenkreuz dürfen nur von solchen Stellen gemacht werden, 
die von Uns oder Ihrer Majestät der Königin hiezu ausdrücklich ermächtigt sind. 
Unser Ordenskanzler ist mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 5. Januar 1916. 
Wilhelm. 
(Siegel) 
Der Ordenskanzler 
Weizsäcker. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, 
betreffend die Erteilung des Zengnisses über die wisseuschaftliche Befähigung zum einjährig- 
freiwilligen Dieusie. Vom 27. Dezember 1915. 
Der in dem vorbezeichneten Betreff ergangene Kaiserliche Erlaß vom 5. Dezember 
ds. Is. (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1915 Nr. 52 S. 512) wird nachstehend 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1915. 
Fleischhauer. v. Marchtaler.
	        
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