Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Auf Ihren Bericht vom 29. November 1915 genehmige Ich, daß das Zeugnis über die 
wissenschaftliche Befähigung zum einjährig freiwilligen Dienste nach Maßgabe Meines Erlasses vom 
22. Juni 19157) Zöglingen der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Volksschullehrerseminare auch dann erteilt werden 
kann, wenn sie bei ihrem Eintritt in den Heeresdienst das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 
Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1915. 
gez. Wilhelm J. R. 
An den Reichskanzler ggez. Delbrück. 
(Reichsamt des Innern). 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Abwehrmaßregeln gegen Pferdeseuchen. Vom 5. Januar 1916. 
Im Hinblick auf die durch den Krieg geschaffene besondere Seuchengefahr durch 
Pferde, die aus dem Ausland nach Württemberg eingeführt werden, ergehen zur Ver- 
hütung der Verbreitung von Pferdeseuchen, insbesondere des Rotzes, auf Grund der 
88 17, 18, 19, 20 und 79 in Verbindung mit § 12 des Viehseuchengesetzes vom 1. Juni 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 519) und des Art. 21 Abs. 1 des hiezu ergangenen Ausführungs- 
gesetzes vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 279) unter Aufhebung der Verfügung des Mini- 
steriums des Innern vom 21. Juli 1915 (Staatsanzeiger Nr. 170) nachstehende Anord- 
nungen: 
§ 1. 
Von der Ankunft der aus dem Ausland eingeführten Pferde, soweit die Einfuhr nicht 
durch die Militärverwaltung erfolgt, ist dem Oberamt des ersten württembergischen Ent- 
ladeorts von dem Einführenden sofort Anzeige zu erstatten. 
82. 
Das Oberamt, dem von der Ankunft der Pferde auch durch die Dienststellen der 
Eisenbahnverwaltung unter Angabe des Empfängers, seines Wohnsitzes und der Stückzahl 
der zur Entladung kommenden Pferde Mitteilung gemacht werden wird, hat die alsbaldige 
Untersuchung des Transports durch den beamteten Tierarzt auf Pferdeseuchen (Rotz, 
*) Reg. Bl. 1915 S. 134.
	        
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