Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. Ausnahmen vom Kochzwang können durch das 
Oberamt zugelassen werden. 
2 Die in den Bundesratsbestimmungen unter Nr. III Buchst. b der höheren Polizei- 
behörde vorbehaltene Entscheidung über die Verwendung von Kadaverfleisch außerhalb 
des eigenen Wirtschaftsbetriebs steht dem Oberamt nach Anhörung des Oberamts- 
tierarztes zu. 
(8) Abgesehen von den Fällen, in denen die Verwendung des Kadaverfleisches als Futter- 
mittel für Tiere zugelassen wird, darf das Abhäuten und Zerlegen der anzeigepflichtigen 
Kadaver (§ 4) sowie die Kochung oder Ausschmelzung des Fettes und die Auskochung 
oder Trocknung der Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und 
Federn zum Zwecke der Verwertung nur in Abdeckereien (§ 7) oder in sonstigen Be- 
trieben zur Beseitigung oder Verarbeitung von tierischen Teilen oder auf den Wasen- 
plätzen (§ 8) stattfinden. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Oberamts, 
in großen und mittleren Städten derjenigen der Ortspolizeibehörde. 
83. 
(0) Die Kadaver und Kadaverteile sind bis zur Beseitigung so aufzubewahren, daß 
Haustiere, einschließlich Geflügel, mit ihnen nicht in Berührung kommen können. Das 
Liegenlassen im Freien ist untersagt. Die Kadaver von Großvieh sind im Gehöft des 
bisherigen Standorts aufzubewahren, diejenigen von Kleinvieh (Fohlen, Kälber, Schweine, 
Schafen, Ziegen, Hunden, Katzen und Geflügel) können, wenn ihre regelmäßige Ver- 
arbeitung in einer Abdeckerei auf Futtermittel und Fette in Aussicht genommen ist, 
dem Wasenmeister (§ 12) bis zur Fortschaffung in die Abdeckerei zur Aufbewahrung 
übergeben werden. Dieser hat sie pfleglich zu behandeln. 
2 Soweit nicht die Beseitigung durch Verarbeitung auf Futtermittel und Fette (87) 
geschieht, und soweit nicht das Vergraben oder Verbrennen auf Wasenplätzen vorge- 
schrieben ist (vergl. §§ 8 ff. und 14), hat der Besitzer die Kadaver und Kadaverteile 
spätestens 2 Tage nach dem Eintritt des Todes oder der Totgeburt der Tiere an ge- 
eigneten Stellen zu vergraben. Das Auswerfen auf Dunglegen, in Jauchegruben oder
	        
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