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Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht ange—
nommen.
Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die Annahme-
erklärung auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird oder andere Ein-
schränkungen enthält.
2. Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird oder der
Vorzeigeversuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schluß der Postschalter-
stunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Ein-
lösung bereitgehalten. Wird auch bis dahin nicht gezahlt, so wird der Wechsel
mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage nochmals
zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch
erfolglos, so wird gegen die in der Postauftragskarte bezeichnete Person
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben, wenn dabei
die Zahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Ebenfalls wird schon nach
der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung protestiert,
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen
ist oder die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die
Person, die zahlen soll, am Zahlungsort des Wechsels weder einen Geschäfts-
raum (Geschäftslokal) noch eine Wohnung hat oder wenn es die Post aus
einem anderen Grunde für erforderlich hält.
Als Zahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der Person,
die zahlen soll, oder ihres Bevollmächtigten.
All Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den
Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (XV.) zurückgesandt.
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der
Protestfrist als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Post-
protestbeamten, so wird ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt.