Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht ange— 
nommen. 
Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die Annahme- 
erklärung auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird oder andere Ein- 
schränkungen enthält. 
2. Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird oder der 
Vorzeigeversuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schluß der Postschalter- 
stunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Ein- 
lösung bereitgehalten. Wird auch bis dahin nicht gezahlt, so wird der Wechsel 
mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch 
erfolglos, so wird gegen die in der Postauftragskarte bezeichnete Person 
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben, wenn dabei 
die Zahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Ebenfalls wird schon nach 
der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung protestiert, 
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen 
ist oder die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die 
Person, die zahlen soll, am Zahlungsort des Wechsels weder einen Geschäfts- 
raum (Geschäftslokal) noch eine Wohnung hat oder wenn es die Post aus 
einem anderen Grunde für erforderlich hält. 
Als Zahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der Person, 
die zahlen soll, oder ihres Bevollmächtigten. 
All Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den 
Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (XV.) zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der 
Protestfrist als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Post- 
protestbeamten, so wird ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt.
	        
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