108
ordnungsgemäß einzuziehen, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehältlich der Abtre-
tung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, den unmittelbaren Schaden
bis zum Betrage des Postauftrags. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht-
zeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags,
leistet sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen
Vorschriften des Wechselrechts.
Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines
vorschriftsmäßigen (Abs. 1 bis IV) Protestauftrags nach § 4 des Gesetzes, betreffend die
Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). Diese
Haftung beginnt mit dem Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest
zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur
Beförderung an den Auftraggeber nach Abs. XII eingeliefert worden ist. Bis zum Ein-
gang des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die
Post wie für einen eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den
Brief mit dem protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Post-
anstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechsel-
summe gezahlt, so haftet die Post für den eingezogenen Betrag wie für die auf Post-
anweisungen eingezahlten Beträge.
Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Notar usw. weiter-
gegeben werden, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief.
XVI Es werden erhoben einschließlich der Reichsabgabe:
Gesamt. darunter
gebühr Reichsabgabe
1. für den Postauftragsbeennn 35 Pf. 5 Pf.;
2. a) für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die
Postanweisungsgebühr nach §25, U dieser Postordnung
oder die Zahlkartengebühr nach § 2, II der Württ. Post-
scheckordnung;
b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 35 „ 5
7y) 7