Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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auf Wege, sowie in Brunnen, Gräben, fließende Wasser, Seen, Teiche oder dergl. ist 
verboten. 
(8) Bei der Auswahl des Platzes und bei dem Vergraben sind die Vorschriften des 
83 Abs. 2, 4 der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und 
Kadaverteilen (Anlage C zu der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 
1912, betreffend Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz, Reg. Bl. S. 293) ent- 
sprechend anzuwenden. Eine Einfriedigung des Platzes kann unterbleiben. Die Orts- 
polizeibehörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften in geeigneter Weise zu überwachen. 
84. 
C) Von jeder nicht zu Schlachtzwecken bewirkten Tötung und von jedem Verenden 
von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Tieren des Rindergeschlechts sowie von 
mehr als 6 Wochen alten Schweinen, Schafen und Ziegen hat der Besitzer spätestens 
am Tage nach dem Tode des Tieres dem Wasenmeister (8 12) Anzeige zu erstatten. 
Q Die gleiche Pflicht hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, 
wer mit der Aufsicht über Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, 
Schäfer, Schweizer, Senne entweder Vieh von mehreren Besitzern oder solches Vieh 
eines Besitzers, das sich seit mehr als 24 Stunden außerhalb der Feldmark des Wirt- 
schaftsbetriebs des Besitzers befindet, in Obhut hat, ferner für die auf dem Transport be- 
findlichen Tiere deren Begleiter und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere 
der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. 
()Die Anzeigepflicht erlischt, wenn die Anzeige rechtzeitig von einem anderen Ver- 
pflichteten erstattet worden ist. 
6) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn das Tier auf polizeiliche Anordnung getötet 
worden ist. 
n 
C) Der Wasenmeister hat auf die ihm erstattete Anzeige oder wenn er sonst Kenntnis 
von dem Vorhandensein von Kadavern oder Kadaverteilen erhält, auf die sich die 
Anzeigepflicht erstreckt (§ 4), für ihre unschädliche Beseitigung nach Maßgabe der 887
	        
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