Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen 
Bevollmächtigten ausgehändigt werden. 
X Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche 
Pakete gegen Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden; 
die Person, an die die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder 
die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Paketkarte vorgedruckte Quittung 
mit deutschen oder lateinischen Schriftzeichen handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens 
unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mit Handzeichen, 
das der Gemeindevorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels be- 
rechtigte Person durch Unterschrift und Amtssiegel zu beglaubigen hat. 
XI Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an 
Militärpersonen sowie an Zöglinge in Erziehungs= und Unterrichtsanstalten usw. werden 
nach besonderen Abkommen mit der zuständigen Behörde oder Leitung an Beaustragte 
ausgehändigt. 
XII Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den Vorstand 
ausgehändigt werden, wenn dem Besteller der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
XIII Sendungen an Verstorbene dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn 
diese sich durch Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. ausweisen; 
solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefsendungen nach 
Abs. V ausgehändigt werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder 
Nachlaßverwalter ernannt worden, so sind ihm die Sendungen auszuhändigen. 
XIV Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen. 
XV Zollpflichtige Sendungen werden der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle zur 
zollamtlichen Abfertigung übergeben. Mit der ordnungsmäßigen Übergabe erlischt die 
Haftpflicht der Post. Zur Empfangnahme der an die Zollbehörde zur zollamtlichen 
Abfertigung überwiesenen Sendungen wird dem Empfänger von der Postanstalt ein 
Ausweis (Zollschein) ausgehändigt. Für die Zustellung und Aushändigung dieses Aus- 
weises gelten die vorstehenden Bestimmungen in derselben Weise, wie wenn die 
Sendung selbst an den Empfänger zugestellt würde.
	        
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