Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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3. der Besitzer der Abdeckerei sich weigert, die vom Medizinalkollegium, Tierärzt- 
liche Abteilung, festgesetzte Vergütung für den Kadaver zu bezahlen. 
88. 
(0) Soweit die unschädliche Beseitigung der anzeigepflichtigen Kadaver usw. durch 
Vergraben oder Verbrennen geschehen darf, hat sie auf dem Wasenplatz zu erfolgen. 
2) Jede Gemeinde (zu vergl. jedoch § 18) hat dafür zu sorgen, daß ein öffentlicher 
Wasenplatz in geeigneter Lage und von angemessener Größe zur Verfügung steht. In 
besonderen Fällen können mit Genehmigung des Oberamts für mehrere Gemeinden ge- 
meinschaftliche Wasenplätze angelegt werden. Auch kann das Oberamt die Anlage von 
Wasenplätzen für Teile von Gemeinden gestatten. 
2 Vor der Auswahl des für den Wasenplatz zu bestimmenden Geländes ist das Gut- 
achten des Oberamtsarztes und des Oberamtstierarztes einzuholen. 
(0 Aufgegebene Wasenplätze dürfen nur mit Genehmigung des Oberamts zu anderer 
Benutzung freigegeben werden. 
89. 
(1 Bei Anlage und Einrichtung der Wasenplätze sind die Vorschriften des § 68 Nr. 8 
der Vollzugsverfügung zur Bezirksordnung, der §8 68, 84 der Verfügung des Mini- 
steriums des Innern vom 11. Juli 1912, betresfend Ausführungsvorschriften zum Vieh- 
seuchengesetz (Reg. Bl. S. 293), und des § 3 Abs. 2 der Anlage C hiezu, ferner, soweit 
auf dem Wasenplatz Räume zur Abhäutung, Zerlegung oder Weiterverarbeitung von 
Tierkörpern (sog. Fallhütten) vorhanden sind, auch die Vorschriften der §§ 69, 70, 83 
der genannten Ministerialverfügung zu beachten. 
Für die mit Milzbrand behafteten oder dieser Seuche verdächtigen Kadaver ist 
eine besondere Abteilung einzurichten. 
8 10. 
Den Tierbesitzern ist gestattet, auf den Wasenplätzen auch diejenigen unschädlich 
zu beseitigenden Kadaver und Kadaverteile zu vergraben, für die eine Anzeigepflicht 
nicht besteht.
	        
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