Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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II Hat der Absender durch einen Vermerk in der Ausschrift, der bei Paketen 
auf der Paketkarte wiederholt sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie 
auch auf Antrag des Empfängers (1 und U) nicht stattfinden. 
IV Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto (ein- 
schließlich des etwaigen Zuschlags für Sperrgut), die Reichsabgabe und die Ver- 
sicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Porto- 
zuschlag von 10 Pf. aber nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer 
Ansatz von Porto oder Reichsabgabe nur statt, wenn für die erstmalige Beförderung 
bloß die im Orts= und Nachbarortsverkehr (§8 7 bis 12) bestehende ermäßigte Gebühr 
anzusetzen war, und wenn diese für die Beförderung vom ursprünglichen Aufgabe- 
oder vom Nachsendungsort nach dem schließlichen Bestimmungsort nicht mehr Platz 
greift. Gegebenenfalls wird bei ursprünglich richtig freigemachten Sendungen der für 
den neuen Taxbereich fehlende Betrag angesetzt; nicht oder unzureichend freigemachte 
Sendungen werden unter Streichung des ursprünglich angesetzten Portos mit dem 
Betrag belegt, der für die Sendung im Bereich der neuen Taxe anzusetzen ist. Ein- 
schreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 .4 für 
dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht noch 
einmal berechnet. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort. 
§ 47. 1 Postsendungen gelten als unbestellbar: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung nach § 46 unmöglich oder unzulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb 14 Tagen 
vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Tieren (§ 0) 
nicht spätestens innerhalb 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post 
abgeholt wird;
	        
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