Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

136

4.  wenn  eine  Sendung  mit  Postnachnahme,  auch  wenn  sie  mit  „Postlagernd“

bezeichnet  ist,  nicht  innerhalb  7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingang  eingelöst  wird;

5.  wenn  die  Sendung  Lose  oder  Anerbieten  zu  einem  Glücksspiel  enthält,  an  dem

sich  der  Empfänger  nach  den  Gesetzen  nicht  beteiligen  darf,  und  wenn  sie  sofort
nach  der  Offnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird.

I1  Die  unbestellbare  Sendung  ist  unverzüglich  an  den  Absender  zurückzusenden.
Ausgenommen  sind  Pakete  in  den  Fällen  zu  Abs.  1  unter  1  bis  4;  ihre  Unbestellbarkeit
ist  der  für  den  Wohnort  des  Absenders  zuständigen  Postanstalt  zu  melden,  um  seine
Bestimmung  über  die  weitere  Behandlung  des  Pakets  einzuholen.  Die  Meldung  unterbleibt,
  wenn  der  Absender  durch  einen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Paketkarte
und  des  Pakets  die  sofortige  Rücksendung  nach  dem  ersten  vergeblichen  Bestellversuch
oder  nach  Ablauf  der  Lagerfrist  verlangt  oder  voraus  die  Zustellung  an  einen  anderen
Empfänger  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  vorgeschrieben  hat.  Sie  unterbleibt  ferner
bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  und  bei  Paketen  mit  leicht  verderblichem  Inhalte
(§  6,  1),  wenn  der  Absender  verlangt  hat,  daß  die  Sendung  verkauft  oder  daß  er  auf
seine  Kosten  von  der  Unbestellbarkeit  telegraphisch  benachrichtigt  wird.

Ist  ein  Wertbrief  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unbestellbar,  weil  der  Empfänger
aus  der  Ausschrift  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
  erlassen  werden,  wenn  der  Absender  angegeben  ist.

Für  jede  Unbestellbarkeitsmeldung  und  die  Antwort  darauf  hat  der  Absender  cine
Gebühr  von  20  Pf.  zu  entrichten.

IIlI  Über  ein  unbestellbar  gemeldetes  Paket  kann  der  Absender  dahin  verfügen,
daß  entweder  die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  oder  an  eine
zweite  und  nötigenfalls  an  eine  dritte  Person  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  erfolgen
soll,  oder  daß  das  Paket  an  ihn  selbst  zurückgesandt,  auf  seine  Rechnung  und  Gefahr
verkauft  oder  der  Post  preisgegeben  wird.

Ist  keine  dieser  Bestellungen  ausführbar,  so  wird  das  Paket  ohne  nochmalige
Unbestellbarkeitsmeldung  an  den  Absender  zurückgesandt.

Gibt  er  die  Sendung  preis,  so  bleibt  er  trotzdem  verpflichtet,  das  aufgelaufene