Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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stellgelds für eine Bezugszeit sich ergebende Bruchpfennige werden auf den nächsten 
vollen Pfennig nach oben abgerundet; das Bestellgeld für Zweimonatsbezüge wird 
mit dem doppelten Betrag der Einmonatsbezüge berechnet. 
Für Zeitungen, die bei Posthilfstellen regelmäßig abgeholt werden, ist kein 
Bestellgeld zu entrichten. 
Nachsendung von Zeitungen. 
§ 79. 1 Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers. 
an eine andere Postanstalt überwiesen. Liegt diese in einem anderen Postort, so ist 
eine Gebühr von 50 Pf. zu entrichten. Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn 
die Überweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Be- 
zugszeit beantragt wird. Sie wird auch für jede folgende Überweisung, nicht aber für 
die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsort erhoben. 
U Soll eine durch die Post bezogene Zeitung aus dem Orts= und Nachbarorts- 
verkehr (§ 7, 1, 1) des Erscheinungs= und Druckorts nach einem Orte außerhalb dieses 
Bereichs überwiesen werden, so ist außer der Überweisungsgebühr (D noch der etwaige 
Unterschied in den Bezugspreisen der beiderlei Verkehre für die in Betracht kommende 
Bezugszeit zu entrichten. 
III Für die Nachsendung einer Zeitung, die bisher nicht durch die Post bezogen 
wurde, sondern unmittelbar beim Verleger bestellt war, ist die Zeitungsgebühr und 
das Zeitungsbestellgeld nach § 73 und 78 vom Antragsteller zu entrichten. 
Verlegerstücke. 
§ 80. Dem Verleger ist die Anmeldung von Bestellungen für von ihm ge- 
wonnene Bezieher und von Tausch= und Freistücken bei der Verlags-Postanstalt unter 
folgenden Bedingungen gestattet. 
Für die Anmeldung sind Verzeichnisse zu benutzen, deren Zahl und Form von 
der Post bestimmt wird. 
Bestellungen für gewonnene Bezieher sind nur im Einverständnisse mit diesen 
zulässig.
	        
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