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3. der Nachweis einer guten Schulbildung. Bloße Volksschulbildung genügt nur
ausnahmsweise und wenn eine entsprechende Fortbildung stattgefunden hat;
4. ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
5. der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zur Säuglingspflege; in ihm
ist insbesondere zu bescheinigen, daß die Nachsuchende nicht an Krankheiten oder
Körperfehlern leidet, die geeignet sind, sie an der Ausübung der Säuglings-
pflege zu hindern oder die zu pflegenden Kinder zu schädigen;
6. der Nachweis einjähriger erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme an einem
zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Säuglingspflegeschule. Die Namen und der Sitz der Säuglingspflegeschulen
werden im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Ministeriums des Innern
bekanntgegeben. Die Entscheidung über die Zulassung zu den Lehrgängen steht
den Leitern der Säuglingspflegeschulen zu.
In die einjährige Ausbildungszeit kann eine Lehrzeit in Wochen= und
Säuglingspflege an Hebammenschulen, Gebäranstalten und Wöchnerinnen=
heimen, eine Tätigkeit an Absonderungsabteilungen von Kinderkrankenhäusern
oder eine Pflegezeit an andern ärztlich geleiteten Anstalten, in denen kleine
Kinder gepflegt werden, in einer Gesamtdauer bis zu drei Monaten eingerechnet
werden. Die betreffenden Anstalten sind vom Medizinalkollegium im Benehmen
mit den Leitern der Säuglingspflegeschulen im voraus zu bezeichnen und den
Schülerinnen auf Anfrage mitzuteilen.
Krankenpflegerinnen, die in der staatlichen Prüfung für Krankenpflege-
personen mindestens das Zeugnis „gut“ erlangt haben, ist auf Ansuchen in die
einjährige Ausbildungszeit ein halbes Jahr einzurechnen. Das Gleiche gilt für
Krankenpflegerinnen, die die Prüfung bei einer vom Staate anerkannten geist-
lichen oder weltlichen Krankenpflegegenossenschaft abgelegt haben (zu vergl. die
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 1908, be-
treffend die staatliche Anerkennung von Krankenpflegegenossenschaften, Amtebl.
S. 380).