Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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3. der Nachweis einer guten Schulbildung. Bloße Volksschulbildung genügt nur 
ausnahmsweise und wenn eine entsprechende Fortbildung stattgefunden hat; 
4. ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf; 
5. der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zur Säuglingspflege; in ihm 
ist insbesondere zu bescheinigen, daß die Nachsuchende nicht an Krankheiten oder 
Körperfehlern leidet, die geeignet sind, sie an der Ausübung der Säuglings- 
pflege zu hindern oder die zu pflegenden Kinder zu schädigen; 
6. der Nachweis einjähriger erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme an einem 
zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staatlich anerkannten 
Säuglingspflegeschule. Die Namen und der Sitz der Säuglingspflegeschulen 
werden im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Ministeriums des Innern 
bekanntgegeben. Die Entscheidung über die Zulassung zu den Lehrgängen steht 
den Leitern der Säuglingspflegeschulen zu. 
In die einjährige Ausbildungszeit kann eine Lehrzeit in Wochen= und 
Säuglingspflege an Hebammenschulen, Gebäranstalten und Wöchnerinnen= 
heimen, eine Tätigkeit an Absonderungsabteilungen von Kinderkrankenhäusern 
oder eine Pflegezeit an andern ärztlich geleiteten Anstalten, in denen kleine 
Kinder gepflegt werden, in einer Gesamtdauer bis zu drei Monaten eingerechnet 
werden. Die betreffenden Anstalten sind vom Medizinalkollegium im Benehmen 
mit den Leitern der Säuglingspflegeschulen im voraus zu bezeichnen und den 
Schülerinnen auf Anfrage mitzuteilen. 
Krankenpflegerinnen, die in der staatlichen Prüfung für Krankenpflege- 
personen mindestens das Zeugnis „gut“ erlangt haben, ist auf Ansuchen in die 
einjährige Ausbildungszeit ein halbes Jahr einzurechnen. Das Gleiche gilt für 
Krankenpflegerinnen, die die Prüfung bei einer vom Staate anerkannten geist- 
lichen oder weltlichen Krankenpflegegenossenschaft abgelegt haben (zu vergl. die 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 1908, be- 
treffend die staatliche Anerkennung von Krankenpflegegenossenschaften, Amtebl. 
S. 380).
	        
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