Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Es  werden  fuͤr  jetzt  neben  dem  vom  Staate  zu  ernennenden  Direktor
von  der  Gesellschaft  vier  Direktoren  und  drei  Stellvertreter  gewaͤhlt.

Eben  so  werden  diejenigen  drei  Direktoren  und  ein  Stellvertreter  gewaͤhlt,
  welche  fuͤr  den  Fall  der  Vereinigung  der  Bertin-Frankfurter  mit  der
Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft  aus  der  Direktion  der  ersteren
in  Nie  diesseitige  Direktion  eintreten  sollen.

Kommt  die  Vereinigung  aber  bis  zum  1.  April  1844.  nicht  zu  Stande
so  tritt  die  Direktion  in  der  vollen  Zahl  von  sieben  Mitgliedern  dadurch  zusammen,
  dab  diesenigen  beiden  Stellvertreter,  welche  die  meisten  Stimmen  gehabt
haben,  als  ordentliche  Direktoren  eintreten  und  die  nöthige  Zahl  der  vier  Stellvertreter
  auf  die  im  §.  45.  ad  e.  vorgeschriebene  Art  ergänzt  wird.

Bis  zu  der  Pereinigung  der  Berlin-Frankfurter  mit  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Gesellschaft,  eventuell  bis  zum  1.  April  1844.  übt  die  aus  fünf  Mitgliedern,
  resp.  drei  Stellvertretern,  bestehende  Direktion  alle  durch  das  gegenwärtige
  Statut  festgesetzten  Direktionsrechte  aus.

S.  58.
Wahlfahigkeir.

Die  von  der  Gesellschaft  gewahlten  Mitglieder  der  Direktion  und  deren
Stellvertreter  müssen  in  Berlin  ihren  Wohnsitz  haben  und  Besiger  von  zwanzig
  Aktien  seyn,  welche  während  der  Dauer  des  Amts  bei  der  Gesellschafts-Kasse
miederzulegen  sind.

Nicht  wahlfdhig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaft  oder  Diejenigen,  die  mit  der  Gesellschaft  in

Kontraktsverhältnissen  stehen.

Drektoren  oder  Beamte  anderer  Eisenbahngesellschaften  müssen,
wenn  sie  gewählt  werden,  spätestens  innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgter
  Bekanntmachung  der  Wahl  ihr  Amt  bei  der  fremden  Eisenbahn-Gesellschaft
  niederlegen,  widrigenfalls  die  auf  sie  gefallene  Wahl  ungültig
  ist,  und  Diejenigen,  die  nach  ihnen  die  mehrsten  Stimmen
haben,  der  Reihenfolge  nach  eintreten.

2)  Personen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind,  oder  ihre  Zahlungen  eingestellt
  haben,  und  nicht  im  Stande  sind,  die  vollständige  Befriedigung
ihrer  Gldubiger  nachzuweisen.  Auch  dürfen  zwei  Mitglieder,  resp.
Stellvertreter  der  Direktion,  nicht  Theilnehmer  an  demselben  Handlungsgeschäfte
  sepn.

Das  vom  Staate  zu  ernennende  Direktionsmitglied,  resp.  dessen
Stellvertreter,  braucht  nicht  Aktiongir  zu  eyn.

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