Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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HRusweis 
für 
stantlich anerkannte Fürsorgerinnen. 
–—" — 
aus , 
die den Nachweis der Ausbildung als Fürsorgerin erbracht hat und die zur Ausübung 
dieses Berufes erforderlichen Eigenschaften besitzt, erhält hiemit die Bescheinigung, daß 
sie staatlich als Fürsorgerin anerkannt ist. 
Stuttgart, den 
Sportel 5 44. K. Ministerium des Innern. 
Tarif Nr. 56 II. 
(Dienstsiegel.) 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, 
betreffend die Vergütung für Vorspann und Spanndienste nach dem rriegsleistungsgesetz. 
Vom 11. Oktober 1917. 
Die vom Stellvertreter des Reichskanzlers erlassene Bekanntmachung vom 21. Sep- 
tember 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1917 Nr. 29 S. 350) wird zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 11. Oktober 1917. 
Fleischhauer. v. Marchtaler.
	        
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