Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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81. 
Die Vergütungssätze für Naturalverpflegung — sowohl für Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
obere Beamte als auch für Mannschaften und Unterbeamte — werden für die Dauer des Krieges, 
verteilt auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt, festgesetzt: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 200 K 1,85 4 
b) für die Mittagskost 1000 „ 0,95 „ 
Zc) für die Abendkost 067 „ 0,62 „ 
d) für die Morgenkost 00)33 „ 0,28 „ 
82. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. März 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
——.. — — — — — — — 
Bekanntmachung der Ministerien des Junern und des Kriegswesens, 
betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter und der Inhaber des An- 
stellungsscheins im Kommnnaldienst. Vom 27. April 1917. 
Die in der Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens 
vom 7. April 1908 (Reg. Bl. S. 62) veröffentlichten „Grundsätze für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit 
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins“ sowie die beigesetzten „Be- 
stimmungen für Württemberg“ sind wie folgt geändert worden: 
1) § 2 der Grundsätze: 
„Im §82 ist im ersten Satz die Zahl 30000 durch 1000 zu ersetzen. Der zweite 
Satz ist zu streichen.“ (Beschluß des Bundesrats vom 15. März 1917.) 
2) Ziffer 5 der Bestimmungen für Württemberg ist aufgehoben. 
Stuttgart, den 27. April 1917. 
Fleischhauer. v. Marchtaler. 
— — — E— 
 
	        
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