Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Verleihung der Rechtsfähigkeit an das „Deutsche Ausland-Musenm in Ituttgart“. 
Vom 29. März 1917. 
Seine Königliche Majestät haben am 28. März d. J. allergnädigst 
geruht, dem Deutschen Ausland-Museum in Stuttgart die Rechts- 
fähigkeit einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu verleihen. 
Stuttgart, den 29. März 1917. 
Habermaas. 
  
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Gefreiung des Aufsuchens von Bestellungen auf Grabsteine von der Wandergewerbestener. 
Vom 4. April 1917. 
Auf Grund des Art. 9 Abs. 1 des Wandergewerbesteuergesetzes vom 15. Dezember 
1899 (Reg. Bl. S. 1163) wird im Einvernehmen mit dem K. Ministerium des Innern 
das im Wege des Wandergewerbes erfolgende Aussuchen von Bestellungen auf Grabsteine 
von der staatlichen und gemeindlichen Wandergewerbesteuer befreit, soweit die Grabsteine 
von dem Inhaber des Gewerbebetriebs, für den die Bestellungen aufgesucht werden, 
oder von seinen Gewerbegehilfen aufgestellt werden sollen. Die Befreiung tritt mit 
dem 1. Mai 1917 in Kraft. · 
Stuttgart, den 4. April 1917. 
Pistorius. 
  
Berichtigung. 
In der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Änderung der Eichgebührenver— 
fügung, vom 17. Januar 1917 (Reg. Bl. S. 3), ist im Eingang statt „§ 3 Abs. 2“ zu setzen: „8 3 
Abs. 1 Unterabsatz 2“. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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