Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Nr. 4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 16. Mai 1917. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern über die Anordnung einer Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk 
Wangen. Vom 14. Mai 1917. S. 21. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern 
über die Auordnung einer Abgeordnetenwahl für den GOberamtsbezirk Wangen. 
Vom 14. Mai 1917. 
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs wird die Neuwahl 
eines Landtagsabgeordneten für den Oberamtsbezirk Wangen angeordnet. Als 
Wahltag wird Freitag, der 15. Juni 1917, bestimmt. 
Bei dem Wahlgeschäft sind folgende gesetzliche Zeitbestimmungen zu beachten: 
a) Spätestens am Samstag, den 26. Mai, müssen die Wählerlisten ausgefertigt 
sein (Landtagswahlgesetz Art. 8 Abs. 1 Satz 1). 
b) Von Sonntag, den 27. Mai, bis Freitag, den 1. Juni, je einschließlich, müssen 
die Wählerlisten auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen 
(Gesetz Art. 8 Abs. 1 Satz 2). 
xc) Über die während dieser sechs Tage gegen den Inhalt der Wählerlisten er- 
hobenen Vorstellungen haben die zuständigen Kommissionen längstens binnen
	        
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