Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Bekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Genehmigung der Kraut-Groos'schen Familienstistung in Stuttgart. 
Vom 16. Mai 1917. 
Seine Königliche Majestät haben am 13. ds. Mts. der Kraut- 
Groos'’schen Familienstiftung in Stuttgart die nachgesuchte Genehmigung aller- 
gnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 16. Mai 1917. 
Schmidlin. 
Verfügung des Ministeriums des KRirchen= und Schulwesens, 
belreffend die erste und die zweite Prüfung für den Volkeschuldienst und die Ergänzungsprüfung 
in Fremdsprachen. Vom 1. Mai 1917. 
Für die erste und die zweite Volksschuldienstprüfung und die Ergänzungsprüfung 
in Fremdsprachen gelten folgende Vorschriften, die sich überall, wo nichts anderes 
bemerkt ist, auch auf Lehrerinnen beziehen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Zweck der Prüfungen. 
Durch die Prüfungen wird die Befähigung für das Lehramt an Volksschulen 
und Erziehungshäusern sowie für diejenigen Lehrstellen festgestellt, für die von den 
Volksschullehrern eine besondere Prüfung in Fremdsprachen abzulegen ist. 
* 2. Hilfsmittel und Ausschluß. 
(!) Die in den einzelnen Fächern zugelassenen Hilfsmittel werden jedesmal vor 
Eintritt in die Prüfung ausdrücklich bekanntgegeben. 
(#) Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder eine Täuschung versucht oder ausführt 
oder wer andern dazu behilflich ist, wird, wenn dies im Verlauf der Prüfung entdeckt 
wird, durch den Vorsitzenden von der Prüfung ausgeschlossen. Erfolgt die Entdeckung 
erst später, so wird ihm kein Prüfungszeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte 
Zeugnis zurückgezogen.
	        
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