Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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815. Prüfungszeugnis. 
(1) Bei den ordentlichen Teilnehmern enthält das Prüfungszeugnis außer den in 
§ 3 Abs. 1 geforderten Angaben: 
1. Zeugnisse über das Verhalten, über Fleiß und wissenschaftliches Interesse; 
2. die nach den durchschnittlichen Jahresleistungen berechneten Zeugnisse für den 
erweiterten Unterricht des sechsten Bildungsjahres in den Wahlfächern Französisch, 
Mathematik und Naturkunde, für den erweiterten freiwilligen Unterricht in Harmonie= 
lehre und für die freiwilligen Fächer der Handfertigkeit und der Kurzschrift. 
(11) Bei außerordentlichen Teilnehmern werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich- 
neten Zeugnisse durch die Bemerkung ersetzt: „Ist ohne Besuch eines württembergischen 
Lehrerseminars gemäß § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung als außerordentlicher Teil- 
nehmer zur Prüfung zugelassen worden.“ 
§ 16. Lehrerinnenprüfung. 
Die Vorschriften der §§ 6 bis 15 finden auf die weiblichen Prüflinge Anwendung 
mit folgenden Abänderungen: 
1. Die Zeugnisse in Erdkunde, Chemie und Mineralogie mit Geologie werden 
für die Zöglinge der württembergischen Staats= und Privatseminare bereits am Schluß 
des dritten, die in gebundenem Zeichnen, in Musik= und Harmonielehre am Schluß des 
vierten Bildungsjahres festgestellt. 
2. Zu den verbindlichen Fächern der Schlußprüfung tritt weibliche Handarbeit. 
Auch das Geigenspiel wird erst am Schluß geprüft. Freiwillige Fächer der Schluß- 
prüfung sind Klavier= und Orgelspiel. 
3. Für die Anforderungen in Geometrie, Arithmetik, gebundenem Zeichnen, Musik- 
und Harmonielehre sowie in Handarbeit gelten folgende Vorschriften: 
a) Geometrie. 
Kenntnis der wichtigsten Lehrsätze der ebenen Geometrie, Fertigkeit in der Lösung 
einfacherer Konstruktionsaufgaben; einfachere Berechnungen und Konstruktionen aus der 
Stereometrie (Prisma, Zylinder, Pyramide, Kegel, Pyramiden= und Kegelrumpf, Kugel).
	        
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