Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen den fönigreichen Württemberg und Bayern 
vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. 
Vom 30. Juli 1917. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der zwischen Württemberg und Bayern abgeschlossene Staatsvertrag 
vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller beiderseitig ratifiziert 
worden ist, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß dieser 
Vertrag öffentlich bekannt gemacht werde. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 30. Juli 1917. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
Staatsvertrag 
zwischen 
den Königreichen Württemberg und Bayern über die 
Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. 
Seine Majestät König Wilhelm von Württemberg und 
Seine Majestät König Ludwig von Bayern 
sind übereingekommen, die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller vom Beginn der 
gemeinsamen Korrektion bis zur Mündung in die Donau (Km 59,286 bis km 0,0) 
durch Vereinbarung zu regeln. Zum Zwecke der Feststellung dieses Übereinkommens 
haben Ihre Majestäten Bevollmächtigte ernannt und zwar Seine Majestät König Wilhelm 
von Württemberg 
1) den Vorstand der Verwaltungsabteilung der Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen Direktor Dr. Walter Sigel,
	        
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