Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Die Oberämter werden angewiesen, nach den bestehenden Vorschriften für den 
rechtzeitigen Abschluß der Katasteränderungsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1917 an 
den Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 9. Januar 1917. 
Fleischhauer. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffrud Anderung der Eichgebührenverfügung. Vom 17. Januar 1917. 
Der 83 Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern über die Eichgebühren 
vom 19. April 1912 (Reg. Bl. S. 100) erhält folgenden Wortlaut: 
Werden diese Gelegenheiten nicht benützt, so sind bei der Nacheichung der be- 
treffenden Meßgeräte in besonderem Gang dieselben Zuschläge, mindestens aber der 
Betrag von 1•.4 und, falls eine besondere Reise erforderlich wird, mindestens der 
Betrag von 5 ·. in beiden Fällen für jeden beanspruchten Beamten und für jeden 
angefangenen Tag von jedem Antragsteller zu entrichten; ist ein Beamter von einem 
Antragsteller an einem Tage für mehrere getrennt liegende Betriebsstellen beansprucht 
worden, so ist der Mindestzuschlag von 1 .K oder 5·.K für jede Betriebsstelle besonders 
in Ansatz zu bringen. 
Stuttgart, den 17. Januar 1917. 
Fleischhauer. 
— — — — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Beseitigung von Tierkadavern (Abdeckereiverfügung). Vom 31. Januar 1917. 
Auf Grund der §§ 3, 4 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1911, betreffend die Be- 
seitigung von Tierkadavern (Reichs-Gesetzbl. S. 248), wird, zugleich in Vollzug der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats zu diesem Gesetz (Bekanntmachung des Reichs- 
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