Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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III. Vornahme der öffentlichen Impfung. 
87. 
(äh Der Impfarzt hat die Tage, an welchen die öffentliche Impfung vorgenommen 
wird (Impfgesetz § 6 Abs. 2), nach vorangegangener Rücksprache mit den Gemeinde- 
und Schulvorstehern festzusetzen und womöglich acht Tage vor dem Beginn des Ge- 
schäfts im Impfbezirk öffentlich bekannt zu machen, an welchem Orte und zu welcher 
Zeit die Impflinge bereit zu halten sind, sowie daran zu erinnern, was die Eltern, 
Pflegeeltern und Vormünder von Impflingen nach den hienach folgenden §5§ 8, 10, 
15 und 16 zu tun verpflichtet sind. 
(2) Der Impfarzt hat die auf die einzelne Tagfahrt vorzuladenden Kinder und 
Schüler zu bestimmen und den Eltern, Pflegeeltern, Vormündern oder sonstigen Ver— 
tretern durch den Ortsvorsteher eröffnen zu lassen, wo und wann die Impflinge vor- 
zustellen sind. 
(8) Von den Behörden, welche bei der Ausführung des Impfgeschäfts mitzuwirken 
haben, sind die in der Anlage A enthaltenen Vorschriften zu beachten. 
68. 
(1) Eltern, Pflegeeltern und Vormünder von Kindern, welche aus einem der in den 
§§8 1 und 2 des Impfgesetzes genannten Gründen die Freilassung ihrer Schutzbefohlenen 
von der Impfung oder deren zeitliche Zurückstellung beanspruchen, haben das diesen 
Anspruch begründende ärztliche Zeugnis spätestens bei der letzten in dem zugehörigen 
Impfbezirk anberaumten Tagfahrt dem Impfarzt vorzulegen. 
(0 Für die Impflinge, welche in dem betreffenden Jahre impfpflichtig werden, aber 
ihre Impfpflicht schon früher erfüllt haben, haben ihre Vertreter die Impfscheine so- 
gleich bei der Vorladung zur öffentlichen Impfung der Ortsbehörde vorzulegen. 
(8) Ebenso muß die Absicht, den Impfling durch einen Privatarzt impfen zu lassen, 
sogleich bei der Vorladung zur öffentlichen Impfung erklärt und längstens bis zum 
31. Dezember des laufenden Jahres durch eine von dem betreffenden Arzt auszufer—
	        
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