Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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tigende vorschriftsmäßige Urkunde dem Impfarzt der Nachweis geliefert werden, daß 
und mit welchem Erfolge die private Impfung vollzogen worden ist. 
89. 
(1) Die Impfung ist nach den in der Anlage B gegebenen Vorschriften vorzunehmen. 
(2) Der Vollzug der Impfung ist in der betreffenden Nummer der Impfliste vor— 
zumerken. 
(8) Hiebei sind in der Liste der Erstimpflinge, sowie der Wiederimpflinge (Vordruck 
V und VI) die Spalten 7 bis 11 auszufüllen; in Spalte 8 ist außer dem Namen der 
Anstalt, die den Impfstoff geliefert hat, die Nummer des Versandbuchs einzutragen. 
(4) Ist eine Liste der bereits im Geburtsjahr zur Impfung gelangten Kinder (Vor- 
druck VII) zu fertigen, so sind die Spalten 1 bis 10 dieser Liste nach den vorstehenden 
Vorschriften auszufüllen. 
(0) Der Impfarzt hat den bei der öffentlichen Impfung Erschienenen oder ihren 
Vertretern bekannt zu geben, daß, wo und wann sie sich zu der Nachschau wieder 
einzufinden haben. 
l 10. 
(0) Die Nachschau ist nach der Vorschrift des § 5 des Impfgesetzes einzuleiten. Bei 
ihr sind in den Spalten 12 bis 24 des Vordrucks V, 12 bis 25 des Vordrucks VI und 
11 bis 14 des Vordrucks VII die verlangten Einträge sorgfältig zu machen und dadurch 
die Listen zum Abschluß zu bringen. 
2 Die Impfwirkung ist nach § 10 der Anlage B zu beurteilen. 
(3) Als entschuldigt ist das Ausbleiben bei der Nachschau zu erachten, wenn bei dieser 
ein auf Grund persönlichen Augenscheins ausgestelltes Zeugnis eines approbierten 
Arztes oder einer auf Ausübung eines öffentlichen Dienstes beeidigten Person darüber 
beigebracht wird, daß der Impfling erkrankt ist. 
(4) Wenn der Geimpfte auch an der letzen Impftagfahrt des betreffenden Impfbezirks 
nicht vorgestellt oder nicht längstens bis zum 8. Oktober dem Impfarzt das Zeugnis 
eines approbierten Arztes oder zum Impfen ermächtigten Wundarztes über den Erfolg 
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