Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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der Impfung vorgelegt ist, so ist er als ohne Erfolg geimpft zu behandeln und zur 
nächsten Jahresimpfung zu verweisen. 
11. 
(0) Nach beendigter Nachschau hat der Impfarzt für diejenigen Impflinge, welche bei 
der öffentlichen Impfung mit Erfolg geimpft wurden und bei welchen durch die Impfung 
der gesetzlichen Pflicht genügt ist, die Impfscheine nach dem Vordruck I, für die- 
jenigen, welche ohne Erfolg geimpft wurden und einer wiederholten Impfung sich 
zu unterwerfen haben, nach Vordruck II auszufertigen und sie an die Eltern, Pflege- 
eltern und Vormünder der Impflinge abgeben zu lassen. Die Vorbereitung und Aus- 
füllung der Impfscheine ist Sache der Gemeinden. 
* An denjenigen Wiederimpflingen, die im nächsten Frühjahr aus der Schule ent- 
lassen werden, ist, wenn die Wiederimpfung erstmals erfolglos war, sofort bei der Nach- 
schau eine Nachimpfung vorzunehmen. Dies ist in der Liste in Spalte 25 zu ver- 
merken. 
* Zu den Impfscheinen der Erstimpflinge ist Papier von rötlicher Farbe, zu den 
Impfscheinen für wiederimpfpflichtige Schüler ist grünes Papier zu verwenden. 
812. 
Für die nach § 10 Abs. 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zeugnisse über gänzliche 
oder vorläufige Befreiung von der Impfung haben die Vordrucke III oder IV zur An- 
wendung zu kommen. Diese sind durchgängig auf weißes Papier zu drucken. 
013. 
(0) Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Impfarzt die Impflisten dadurch abzu- 
schließen, daß er die ihm von Privatärzten zugekommenen Impflisten mit laufenden 
Nummern bezeichnet und solche der Impfliste über die vorgenommene böffentliche 
Impfung beischließt, auch in letzterer bei denjenigen Impflingen, welche privatim geimpft 
oder zeitlich oder bleibend befreit wurden, auf die Liste des betreffenden Privatarztes 
hinweist.
	        
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