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vollstreckung in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen (Reg. Bl.
S. 361) durch den Amtsrichter, welcher die Strafe ausgesprochen oder bei Erlassung des
Strafurteils in dem Schöffengericht den Vorsitz geführt hat, in den anderen Fällen durch die
Staatsanwaltschaft des Landgerichts. Die Beamten, welchen die Anordnung der Straf—
vollstreckung obliegt, unterzeichnen die aufgestellten Strafnachrichten.
2 Zur Veranlassung der Ergänzung oder Berichtigung der Registrierung gemäß §& 10 der
Verordnung ist außerdem jede Behörde verpflichtet, welche hiezu nach dem Laufe der
Untersuchung in die Lage kommt.
(8) Die Mitteilung der polizeilichen Strafverfügungen, die wegen der in § 361 Nr. 1—8
StGB. vorgesehenen Übertretungen ergangen sind, erfolgt durch die Polizeibehörde, der
die Strafvollstreckung obliegt, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend
Anderung des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei
Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Reg. Bl. S. 153). Soweit solche polizeiliche
Strafverfügungen von den Ortsvorstehern erlassen werden (angef. Gesetz Art. 10 Nr. 1),
wird ihre Mitteilung an die Registerbehörden anderer Bundesstaaten und an das Reichs-
justizamt durch die dem Ortsvorsteher vorgesetzte Staatsanwaltschaft des Landgerichts
(vergl. § 5 Nr. 1 der Verordnung) vermittelt.
(0 Die Mitteilungen der durch Strafurteile der Militärgerichte ergehenden Verurteilungen
an die Registerbehörden sind in den Fällen des § 6 Abs. 3 der Verordnung von dem Kom-
mandeur des Truppenteils, in den Fällen des Abs. 4 daselbst von dem Chef oder Vorstand
der Militärbehörde, in Ansehung der Militärgefangenen und der Arbeitssoldaten von dem
Vorstande des Festungsgefängnisses oder der Arbeiterabteilung zu vollziehen. Die be-
zeichneten Vorgesetzten haben auch für die rechtzeitige Absendung an die Registerbehörde
(&§7 und §& 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung) Sorge zu tragen.
(5) Die zur Registrierung mitzuteilenden Strafnachrichten über Beschlüsse, welche auf
Grund des § 362 Abs. 2 StGB. ergangen sind (§ 3 Nr. 1, §5 Nr. 2, 88 Abs. 1 der Ver—
ordnung), werden von dem Vorstand der Kreisregierung oder dem von ihm hiemit beauf-
tragten Beamten unterzeichnet.