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Auskunsterteilung über militärgerichtliche Verurteilungen.
sl 11.
Durch die Vorschriften in § 6 der Verordnung über die Mitteilung militärgerichtlicher
Strafurteile zum Zweck der Registerführung ist eine sonstige Auskunfterteilung über
militärgerichtliche Verurteilungen (insbesondere auch hinsichtlich der in § 2 Nr. 4 der Ver-
ordnung ausgenommenen Fälle) auf besonderes Ersuchen von gerichtlichen und anderen
öffentlichen Behörden, sofern im einzelnen Fall ein Anlaß dazu vorliegt, nicht aus-
geschlossen; §§ 21 und 22 der Verordnung finden jedoch entsprechende Anwendung.
Mitteilungen an ausländische Regierungen.
l 12.
Bezüglich der Mitteilung von Strafurteilen an ausländische Regierungen hat es bei
den mit diesen getroffenen vertraglichen Abmachungen, soweit sie nicht durch den derzeitigen
Kriegszustand außer Kraft gesetzt sind, bis auf weiteres sein Verbleiben.“)
*) Wegen solcher Abmachungen vergl.:
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien vom 31. Olktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 446),
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz vom 24. Januar 1874 (Reichs-
Gesetzbl. S. 113),
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Belgien vom 24. Dezember 1874
(Reichs-Gesetbl. 1875 S. 73), ·
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzogtum Luxemburg vom 9. März
1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 223),
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Spanien vom 2. Muai 1878
(Reichs-Gesetzbl. S. 213),
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Brasilien vom 17. September 1877 (Reichs-
Gesetzbl. 1878 S. 298),
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Bulgarien vom 29. September 1911 (Reichs.
Gesetzbl. 1913 S. 468), Verfügung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1913, Amtsbl. S. 780,
Auslieferungsvertrag mit Griechenland, vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 12. September
1907, Amtsbl. S. 135,
Auslieferungsvertrag mit den Niederlanden, vergl. Versügung des Justizministeriums vom 9. April
1898, Amtsbl. S. 19, "“
Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag mit Norwegen, vergl. Verfügung des Justizministerinms vom
5. Juni 1907, Amtsbl. S. 103,
Vereinbarung mit der Kaiserl. österreichischen Regiemung, vergl. Versügung des Justizministeriums vom
15. Februar 1901, Amtsbl. S. 19,