Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

(1) 
(2) 
[3) 
143 
Prüfung der Strafnachrichten. 
13. 
Die in § 16 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Prüfung der Richtigkeit der in den 
Vermerken enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurteil- 
ten auf Grund der Standesregister hat durch Vergleichung der in der Gemeinderegistratur 
befindlichen Standesregister oder der von den Standesbeamten geführten Familienregister 
(Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 30. Oktober 1899, betreffend 
die Führung der Familienregister und die Mitteilungen über Personenstandsänderungen, 
Reg.Bl. S. 893) und, soweit diese Standesregister und Familienregister hiezu nicht benützt 
werden können, durch Erkundigung aus den in den Händen der Stiftungs= und Kirchen- 
pflegen verbliebenen Familienregister (angef. Verfügung § 17) zu geschehen. 
Bei der alphabetischen Einordnung häufig vorkommender Namen, deren Schreibweise 
verschieden ist (z. B. Maier, Majer, Mayer, Mayr, Meier, Meyer), darf auf ihre Recht- 
schreibung nicht allzugroßes Gewicht gelegt werden. 
Strafnachrichten über nicht registerfähige Strafen (§ 2 Abs. 2 der Verordnung) sowie 
über Verurteilungen von Personen, die das 80. Lebensjahr bereits vollendet haben (§ 18 
Abs. 2 der Verordnung), sind zurückzusenden. 
Straflisten. 
.l 14. 
Den Registerbehörden wird die Entschließung darüber, ob und unter welchen näheren 
Umständen sie behufs Verminderung der Zahl der aufzubewahrenden Strafnachrichten 
gemäß §&8 17 Abs. 2—5 der Verordnung Straflisten anlegen wollen, bis auf weiteres über- 
lassen. Die Anlegung von Straflisten wird sich insbesondere bei solchen Personen em- 
Vereinbarung mit der pernanischen Regierung, vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 24. Juni 
1902, Amtsbl. S. 70, 
Vereinbarung mit der portugiesischen Regierung, vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 17. Dezember 
1894, Amtsbl. S. 75, 
Auslieferungsvertrag mit dem Freistaat Paraguay, vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 27. Sep- 
tember 1915, Amtsbl. S. 77, 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Osmanischen Reich vom 11. Januar 1917 
(Reichs. Gesetzbl. 1918, S. 264).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.