Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Die erfolgte Mitteilung ist unter Angabe der Zeit in den Akten oder auf dem Akten— 
umschlag zu vermerken. 
832. 
Werden Verurteilungen der in §8 26 und 29 dieser Verfügung bezeichneten Art zur 
Aufnahme in das Strafregister des Geburtsorts von Behörden anderer Bundesstaaten 
oder des Reichs den Registerbehörden des Geburtsorts unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung der Staatsanwaltschaften der Landgerichte mitgeteilt, so haben die Ortsvorsteher 
beglaubigte Abschriften der Strafnachrichten behufs der gleichzeitigen Aufnahme in das 
Strafregister derjenigen württembergischen Gemeinde, in welcher der Verurteilte seinen 
Wohnort hat, dem Ortsvorsteher dieser Gemeinde zu übersenden. Ebendasselbe gilt von 
den den Registerbehörden des Geburtsorts zugehenden Mitteilungen über im Ausland 
ergangene Verurteilungen, wofern ihre Kenntnisnahme für die Ortsbehörde des Wohn- 
orts des Verurteilten von besonderer Bedeutung ist. 
Wird die Benachrichtigung der Registerbehörde des Wohnorts bereits von der Staats- 
anwaltschaft des Landgerichts bewirkt, welche die Mitteilung der Strafnachricht an die 
Registerbehörde des Geburtsorts vermittelt, so ist von der Staatsanwaltschaft auf der 
Strafnachricht zu bemerken, daß die Übersendung der Abschrift an die Registerbehörde des 
Wohnorts erfolgt sei. 
8 33. 
Nimmt der Verurteilte seinen Wohnort in einer anderen Gemeinde Württembergs, 
so geht die Pflicht zur Aufnahme der in §8 26—29 dieser Verfügung bezeichneten Ver- 
urteilungen, sowie des in §9 der Verordnung bezeichneten zweiten Strafvermerks auf den 
Ortsvorsteher des neuen Wohnorts des Verurteilten über, welcher, sobald hiezu ein Anlaß 
gegeben wird, den Ortsvorsteher des bisherigen Wohnorts um Mitteilung des Inhalts 
des Strafregisters anzugehen hat. Die Mitteilung erfolgt, wenn der bisherige Wohnort 
des Verurteilten zugleich dessen Geburtsort ist, im Weg der Auskunfterteilung nach § 19 
der Verordnung (wobei die Bestimmungen des § 20 der Verordnung außer Betracht 
bleiben), andernfalls aber durch Ubergabe der Vermerke in Urschrift, gegebenenfalls der 
Strafliste, indem zugleich an deren Stelle ein nach Vordruck § aufzustellender Ver- 
merk über die erfolgte Übergabe dem Register einverleibt wird.
	        
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