Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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(8) Ebenso sind die nach § 10 des Impfgesetzes erforderlichen Impfscheine und Zeug- 
nisse über die Privatimpfungen durch den impfenden Arzt auszufertigen, wobei er die 
oben §§ 11 und 12 erteilten Vorschriften zu beachten hat. 
(0 Diese Scheine, sowie die etwaigen privaten Befreiungs= und Entschuldigungs- 
zeugnisse sind durch die Vertreter der Impflinge vor Jahresschluß an den öffentlichen 
Impfarzt einzusenden. Auf diese Verpflichtung hat die Ortspolizeibehörde auf Grund 
einer von dem Impfarzt einzuhändigenden Liste derjenigen Impflinge, welche bis da- 
hin nicht geimpft worden sind, spätestens am 1. Dezember noch einmal aufmerksam zu 
machen. Der Impfarzt hat in die Privatscheine den Namen des Impfbezirks und die 
Nummer der Impfliste einzutragen und sodann die Scheine den Vertretern der Impf- 
linge unmittelbar oder durch den Ortsvorsteher wieder zustellen zu lassen. In größeren 
Gemeinden kann dieses Geschäft besonderen Impfbuchführern übertragen werden. 
() Bei Ausstellung aller dieser Listen, Zeugnisse und Scheine haben sich die Privat- 
impfärzte der für diesen Zweck eingeführten Vordrucke zu bedienen. 
[0 Die Impfung selbst ist nach den in der Anlage B gegebenen Vorschriften vor- 
zunehmen. 
V. Obliegenheiten der Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und von Privatschulen. 
§ 17. 
(1) Die Obliegenheiten der Vorsteher von Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impf- 
zwang im Sinne des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes unterliegen, sind, abgesehen von der 
oben § 4 vorgeschriebenen Anlegung von Impflisten, in § 13 des Impfgesetzes näher 
bestimmt. 
) Sollte die Wiederimpfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben sein, so haben 
die Schulvorsteher auf deren Nachholung zu dringen. 
(8) Der Schulvorsteher hat das in § 13 letzter Absatz des Impfgesetzes vorgesehene 
Verzeichnis derjenigen Schüler, für welche der Nachweis der Wiederimpfung nicht er- 
bracht ist, dem Impfarzt, zu dessen Impfbezirk die Schule gehört, vorzulegen. Der 
Impfarzt hat nach Vorschrift des nachfolgenden § 22 das weitere vorzukehren.
	        
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