Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

11 
weiterer Veranlassung mitzuteilen. Auch hat das Oberamt Vorkehr zu treffen, daß 
etwaige Versäumnisse (§ 4 des Impfgesetzes) in einer von ihm zu bestimmenden an- 
gemessenen Frist nachgeholt werden. 
IX. überwachung des Impfwesens. 
g 23. 
(0) Die ständige technische Überwachung des Impfwesens liegt dem Medizinal- 
kollegium ob. 
2) Die Beaussichtigung der Impfärzte erfolgt durch Überwachung einer oder mehrerer 
Impftagfahrten. Sie hat sich auf die Ausführung der Impfung, die Feststellung des 
Impferfolgs, auf die Listenführung, Auswahl des Impfraums, Zahl der Impflinge 
usw. zu erstrecken und erfolgt in der Regel anläßlich der Bezirksmedizinalvisitationen. 
(8) Auch die Impfungen der Privatärzte, soweit sie nicht von diesen als Hausärzte 
in den Familien ausgeführt werden, unterliegen der Überwachung. Diese kann dem 
Oberamtsarzt übertragen werden. 
g 24. 
Auf den Handel mit Impfstoff in den Apotheken (5 21) ist bei den regelmäßigen 
Visitationen der Apotheken und bei den Impfpvisitationen besonders zu achten. 
X. Kosten der Impfung. 
g 256. 
(0) Die Kosten der Ausführung der öffentlichen Impfung, sowie der Beschaffung 
und Versendung des Impfstoffes hiefür werden von der Staatskasse getragen. 
(2 Im übrigen sind die Kosten der öffentlichen Impfung von den Gemeinden oder 
Amtskörperschaften nach dem Gesetz vom 29. März 1875, betreffend die Verbindlichkeit 
der Gemeinden zur Tragung der Kosten der öffentlichen Impfungen (Reg. Bl. S. 163) 
zu bestreiten. Auch haben die Gemeinden oder Amtskörperschaften nach Art. 7 Abf. 3 
des Oberamtsarztgesetzes vom 10. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 270) für jede vom staatlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.